>170 Abs 2 StPO - Schadensersatz / Kostenerstattung
§ 2 StrEG
Entschadigung fur andere Strafverfolgungsma?nahmen
(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsma?nahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschadigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eroffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.
(2) Andere Strafverfolgungsma?nahmen sind
1. die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafproze?ordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2. die vorlaufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafproze?ordnung,
3. Ma?nahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafproze?ordnung),
4. die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Arrest nach den §§ 111d und 111o der Strafproze?ordnung sowie die Vermogensbeschlagnahme nach § 111p der Strafproze?ordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschadigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5. die vorlaufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6. das vorlaufige Berufsverbot.
(3) Als Strafverfolgungsma?nahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorlaufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behorde angeordnet worden sind.
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