nach § 3 Satz 2 ArbZG ist eine Ausdehnung auf werktaglich 10 Stunden jederzeit zulassig. Voraussetzung ist aber, dass innerhalb eines sog. Ausgleichszeitraumes von sechs Monaten oder 24 Wochen ein Durchschnitt von acht Stunden werktaglich, also hier 6-Tage-Woche, erreicht wird.
Regelungen zur Ableistung von Uberstunden im Arbeitsvertrag finden ihre Grenzen immer im allgemeinen Arbeitszeitrecht (48-Stunden-Woche, vorubergehender 10-Stunden-Tag). Versto?en die Vereinbarungen hiergegen, kann der Arbeitnehmer die Mehrarbeit verweigern.
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