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Старый 12.12.2011, 08:20
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Alexis Sch Alexis Sch вне форума
 
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§ 4 Spataussiedler
§7 *1) Spataussiedlern ist die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. Durch die Spataussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern.(2) Die §§ 8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten und die Abkommlinge des Spataussiedlers, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfullen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, entsprechend anzuwenden. § 5 gilt sinngema?.
§8(1) Die Lander nehmen die Spataussiedler und ihre Ehegatten und Abkommlinge, soweit sie die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 erfullen, auf. Das Bundesverwaltungsamt legt das aufnehmende Land fest (Verteilungsverfahren). Bis zu dieser Festlegung werden die Personen vom Bund untergebracht. Spataussiedler und in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkommlinge sind verpflichtet, sich nach der Einreise in den Geltungsbereich des Gesetzes in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes registrieren zu lassen.
(2) Familienangehorige des Spataussiedlers, die, ohne die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 zu erfullen, gemeinsam mit dem Spataussiedler eintreffen, konnen in das Verteilungsverfahren einbezogen werden.
(3) Die Lander konnen durch Vereinbarung einen Schlussel zur Verteilung festlegen. Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richten sich die Verteilungsquoten fur das jeweilige Kalenderjahr nach dem von der Geschaftsstelle der Bund-Lander-Kommission fur Bildungsplanung und Forschungsforderung im Bundesanzeiger veroffentlichten Schlussel, der fur das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend Steuereinnahmen und Bevolkerungszahl der Lander errechnet worden ist (Konigsteiner Schlussel).
(4) Das Bundesverwaltungsamt hat den Schlussel einzuhalten. Zu diesem Zweck kann ein von den Wunschen des Spataussiedlers abweichendes Land zur Aufnahme verpflichtet werden.
(5) Wer abweichend von der Festlegung oder ohne Festlegung des Bundesverwaltungsamtes in einem Land standigen Aufenthalt nimmt, muss dort nicht aufgenommen werden.
(6) (weggefallen)
(7) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) gilt nicht fur Einrichtungen zur Aufnahme von Spataussiedlern.
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через 18 минут я "появлюсь на свет". СПАСИБО тебе огромное мамулька за то, что родила меня. Спасибо папулька, что помогал в этом маме!!! :-) Я вас очень люблю!
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