ja podumala vot eto :
§ 1004
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeintrachtigt, so kann der Eigentumer von dem Storer die Beseitigung der Beeintrachtigung verlangen. Sind weitere Beeintrachtigungen zu besorgen, so kann der Eigentumer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentumer zur Duldung verpflichtet ist.
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через 18 минут я "появлюсь на свет". СПАСИБО тебе огромное мамулька за то, что родила меня. Спасибо папулька, что помогал в этом маме!!! :-) Я вас очень люблю!
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