§ 303 Sachbeschadigung (StGB)
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschadigt oder zerstort, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorubergehend verandert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
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