Die Verfolgungsverjahrung ist in jeder Lage des Verfahrens „von Amts wegen“ zu berucksichtigen. Daher mussen Verfolgungsbehorde und Gericht von sich aus prufen, ob das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjahrung eingetreten ist.
Das hei?t, der Betroffene mu? sich nicht auf den Eintritt der Verfolgungsverjahrung berufen. Insoweit besteht ein Unterschied zur Verjahrung von zivilrechtlichen Anspruchen, wie z.B. Kaufpreisforderungen, weil bei solchen Anspruchen die Verjahrungseinrede von demjenigen ausdrucklich geltend gemacht werden mu?, der sich auf Verjahrung berufen will.
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