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  #4238  
Старый 14.04.2011, 06:33
Leeda
Guest
 
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„Die Frist der Verfolgungsverjahrung betragt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bu?geldbescheid ergangen noch offentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.“
Grundsatzlich betragt also die Frist fur den Eintritt der Verfolgungsverjahrung bei verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten drei Monate.
Die Dreimonatsfrist gilt allerdings nicht fur Versto?e gegen die 0,5 Promille-Grenze gema? § 24a StVG. Fur diese Falle gilt nach § 31 Absatz 2 Nr. 3 OWiG eine Verjahrungsfrist von einem Jahr bei vorsatzlichem Versto?. Bei fahrlassigem Versto? gegen die 0,5 Promille-Grenze betragt die Frist sechs Monate.
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