Normal *0 *21 * Die Freistellung muss sich auf einen bestimmtenkunftigen Zeitraum beziehen. Ist der Arbeitnehmer bereits aus anderen Grundenvon der Arbeitspflicht befreit, kommt eine nachtragliche Festlegung dieserZeiten als Urlaub nicht in Betracht (fur die st. Rspr. schon Senat 1. Oktober1991 - 9 AZR 290/90 - Rn. 19, BAGE 68, 308; zu der nicht moglichen „Umwidmung“einer Selbstbeurlaubung 25. Oktober 1994 - 9 AZR 339/93 - Rn. 15, BAGE 78,153).
|