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Ist die Privatsphare betroffen, uberwiegt diese zumeist. Der Verwender der Kamera muss schon verdammt gute Grunde haben, um seinen Eingriff zu rechtfertigen. Ein Klassiker ist der Versuch, mit der Uberwachungsanlage einen Straftater zu uberfuhren. Das ist unter ganz engen Voraussetzungen zulassig. Keinesfalls taugt die pauschale Begrundung, Angst vor Straftaten zu haben. Wenn es hierfur nicht ganz konkrete Annahmen gibt, gehort es zum Lebensriskio, Opfer einer Straftat zu werden, das hingenommen werden muss und eine Uberwachung Dritter nicht zu rechtfertigen vermag.
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