Wenn der Kunde ein Verbraucher iSd § 13 BGB ist, hat er zwei Jahre lang ein Wahlrecht, entweder die defekte Sache nachbessern zu lassen oder eine neue zu bekommen. Im ersten halben Jahr besteht sogar eine Beweislastumkehr, sodass der Handler nachweisen muss, dass der Mangel nicht bereits bei Gefahrubergang bestand.
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