Андрей Шперлинг
Rechtsmittel (Berufung, Beschwerde und Revision)Gegen Urteile und Gerichtsbescheide der * Sozialgerichte ist die Berufung zum Landessozialgericht gegeben. * Diese ist weitgehend unbeschrankt zulassig, lediglich bei * Streitigkeiten, bei denen es um Leistungen bis zum Wert * von 750 € und fur nicht mehr al ein Jahr geht, bedarf es der Zulassung der Berufung durch das * Sozialgericht oder auf Beschwerde durch das Landessozialgericht. Die * Zulassung erfolgt, wenn grundsatzliche, uber den Einzelfall hinaus * bedeutsame Rechtsfragen zu klaren sind oder Verfahrensfehler des * Sozialgerichtes gerugt werden und auch tatsachlich vorliegen.
Gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte (Beschlusse) kommtgrundsatzlich die Beschwerde zum Landessozialgericht in Betracht.Sogenannte prozessleitende Beschlusse (Bestimmung eines Verhandlungstermines,Beweisbeschlusse) sind nicht gesondert anfechtbar. Das Landessozialgerichtentscheidet in der Regel wiederum durch Beschluss ohne mundliche Verhandlung,seine Entscheidungen sind endgultig und nicht weiter anfechtbar.
Das Landessozialgericht ist eine echte * Tatsacheninstanz, d.h. es uberpruft das Klagerbegehren eigenstandig in * vollem Umfang und erhebt, wenn es dies fur notwendig halt, auch weitere * Beweise. Anwaltszwang besteht auch im Berufungsverfahren nicht.
Quelle:
***********.mv-justiz.de/pages/sozialgerichte/aufbau_soz_ger.htm
|