Показать сообщение отдельно
  #17  
Старый 24.12.2008, 05:44
Владимир Кэннэ
Guest
 
Сообщений: n/a
По умолчанию

n
§
12 StAG ist geregelt, unter welchen Umstanden die Hinnahme von
Mehrstaatigkeit als Ausnahme entgegen des oben genannten Prinzips in Betracht kommt: Nahere
Erlauterungen dazu gibt es dann in den (leider veralteten, aber neue gibt es
noch nicht) Verwaltungsvorschriften zum
Staatsangehorigkeitsrecht unter der
Nr. 87 ff. Im
Wesentlichen ist dies dann der Fall, wenn man die alte Staatsangehorigkeit aus
rechtlichen oder tatsachlichen Grunden gar nicht aufgeben kann (es gibt z.B. Staaten,
die ihre Burger nicht aus der Staatsangehorigkeit entlassen), oder wenn dies im
Einzelfall einmal unzumutbar sein sollte. (fr)
Ответить с цитированием