EuropaischesUbereinkommen uber die StaatsangehorigkeitArtikel 14 – Falle von Mehrstaatigkeit kraftGesetzes
1.Ein Vertragsstaat gestattet:
a.Kindern,die bei der Geburt ohne weiteres verschiedene Staatsangehorigkeiten erworbenhaben, die Beibehaltung dieser Staatsangehorigkeiten;
b.seinenStaatsangehorigen den Besitz einer weiteren Staatsangehorigkeit, wenn diesedurch Eheschlie?ung ohne weiteres erworben wird.
2.DieBeibehaltung der Staatsangehorigkeit nach Absatz 1 gilt vorbehaltlich dereinschlagigen Bestimmungen des Artikels 7.
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