§ 13b
Leistungsempfanger als Steuerschuldner
(1) Fur nach § <FONT color=#cc3300>3a
Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im ubrigen Gemeinschaftsgebiet ansassigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgefuhrt worden sind.
(2) Fur folgende steuerpflichtige Umsatze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spatestens jedoch mit Ablauf des der Ausfuhrung der Leistung folgenden Kalendermonats:
1. Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansassigen Unternehmers;2. Lieferungen sicherungsubereigneter Gegenstande durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer au?erhalb des Insolvenzverfahrens;3. Umsatze, die unter das <FONT color=#cc3300>Grunderwerbsteuergesetz fallen;4. Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Anderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Uberwachungsleistungen. Nummer 1 bleibt unberuhrt;5. Lieferungen von Gas und Elektrizitat eines im Ausland ansassigen Unternehmers unter den Bedingungen des § <FONT color=#cc3300>3g;6. Ubertragung von Berechtigungen nach § 3 Absatz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1954) geandert worden ist, Emissionsreduktionseinheiten im Sinne von § 3 Absatz 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und zertifizierten Emissionsreduktionen im Sinne von § 3 Absatz 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.(3) Abweichend von den Absatz 1 und 2 Nummer 1 entsteht die Steuer fur sonstige Leistungen, die dauerhaft uber einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, spatestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem sie tatsachlich erbracht werden.
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