In Ausnahmefallen (bei Arbeitnehmern) darf der Arbeitgeber alle steuerlichen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhaltnis stehen beantworten.
In weiteren Ausnahmen (bei Arbeitnehmern, Rentnern, geringfugigen Vermietungseinkunften und geringfugigen Einkunften aus Kapitalvermogen) darf auch ein Lohnsteuerhilfeverein tatig werden.
Alle anderen (z.B. Versicherungsvertreter, Nachbarn, Finanzbeamte usw.) durfen es nicht und machen sich auch strafbar und haftbar, wenn sie es tun! Auch wenn sie dafur kein Geld nehmen. Einzige Ausnahme: Es handelt sich um Angehorige § 15 AO.
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