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  #22  
Старый 16.06.2010, 09:22
Сергей Швад
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И мой самый любимый...
§ 439 Nacherfullung(1) Der Kaufer kann als Nacherfullung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkaufer hat die zum Zwecke der Nacherfullung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkaufer kann die vom Kaufer gewahlte Art der Nacherfullung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhaltnisma?igen Kosten moglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berucksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfullung ohne erhebliche Nachteile fur den Kaufer zuruckgegriffen werden konnte. Der Anspruch des Kaufers beschrankt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfullung; das Recht des Verkaufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberuhrt.
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