§ 437 Rechte des Kaufers bei MangelnIst die Sache mangelhaft, kann der Kaufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1.nach § 439 Nacherfullung verlangen,
2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurucktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
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