Arbeitslosengeld- und Arbeitslosengeld II-Empfanger sind nach §3 Abs. 3 SGB VI bzw. § 3 Abs. 3a SGB VI rentenversicherungspflichtig undhaben damit einen Anspruch auf Riesterforderung.
damit ware die erste Moglichkeit gewahrt.
Esli chelovek poluchaet Harz IV to on poluchit Zulagen und ist damit berechtigt zu "Riestern"
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