Arbeitslosengeld- und Arbeitslosengeld II-Empfanger sind nach §3 Abs. 3 SGB VI bzw. § 3 Abs. 3a SGB VI rentenversicherungspflichtig undhaben damit einen Anspruch auf Riesterforderung. Diejenigen, dieaufgrund zu hohen Vermogens keinen ALG-II-Anspruch haben, werden in§10a Abs.1 Satz3 den Pflichtversicherten gleichgestellt und habenebenfalls einen Anspruch auf die Riesterforderung.
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