Spataussiedler und ihre mit ihnen aufgenommenen Familienangehorigeerwerben die deutsche Staatsangehorigkeit nach § 7 StAG kraft Gesetzesmit Ausstellung der Spataussiedlerbescheinigung, ohne dass sie diebisherige Staatsangehorigkeit aufgeben mussen. Soweit dasStaatsangehorigkeitsrecht ihrer Herkunftsstaaten dies vorsieht,erwerben ihre in Deutschland geborenen Kinder dann bereits mit derGeburt neben der deutschen auch deren Staatsangehorigkeit.
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