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Старый 18.01.2011, 23:58
Viktor Schmid
Guest
 
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die Bezugsperson dies ausdrucklich beantragt,die Ehe mit dem nichtdeutschen Ehegatten seit mindestens drei Jahren besteht,die einzubeziehende Person uber Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfugt.Diese Grundkenntnisse liegen vor, wenn die Kompetenzstufe A 1 des „Gemeinsamen europaischen Referenzrahmens fur Sprachen“ des Europarates erreicht wird. Sie konnen durch Vorlage des Zertifikats „Start Deutsch 1“ des Goethe-Instituts oder durch Ablegung eines Sprachstandstests im Rahmen einer Anhorung in einer deutschen Auslandsvertretung nachgewiesen werden. Sowohl die Prufung „Start Deutsch 1“ als auch der Sprachstandstest konnen bei Nichtbestehen wiederholt werden.
Die Bezugsperson muss ebenso wie die einzubeziehenden Personen ihren Wohnsitz im Herkunftsgebiet beibehalten. Das Wohnsitzerfordernis gilt selbst dann, wenn die einzubeziehenden Personen beabsichtigen, die deutsche Sprache erst zu erlernen, die deutschen Sprachkenntnisse zu verbessern oder den Nachweis der Grundkenntnisse zu einem spateren Zeitpunkt zu erbringen.
Ausnahmsweise kann Personen gema? § 27 Abs. 2 BVFG, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder die Einbeziehung ausnahmsweise nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Harte - beispielsweise im Falle einer lebensbedrohlichen Erkrankung - bedeuten wurde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
Betroffene sollten sich in einem derartigen Fall an die zustandige Au?enstelle des Bundesverwaltungsamtes in Friedland unter der nachstehenden Anschrift wenden:
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