Ольга Зотова (Шперле)
Es sei denn, der Bewerber ist von Anfang andamit nichteinverstanden undlegt unverzuglich Widerspruchein. Dann wird ein neues Verfahren eingeleitet oder aber es kommt zu einer Gerichtsverhandlung. Denn entscheidend sind bei der §4 Vergabe nicht deutsche Sprachkenntnisse an und fur sich, sondern die Tatsache, dass die Deutschsprachkenntnisse von den Eltern vermittelt werden und innerhalb der Familie gepflegt wird und nicht in einer Lehreinrichtung gelernt oder studiert wird.:-)
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