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  #588  
Старый 15.12.2011, 06:10
Emma Miii
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Zunachst, durch die Entscheidung der Bundesschiedskommission ist es jetzt klar
gestellt, dass alle diese Behauptungen des Bundesvorstandes nachgewiesen
falsch sind.
Mindesterfordernis einer Begrundung beim Ausschluss ist aber auch, dass die
Vorwurfe so konkret bezeichnet werden, dass sich der Auszuschlie?ende in
angemessener Form verteidigen kann und fur die gerichtliche Uberprufung
eindeutig feststeht, aufgrund welcher als erwiesen angesehener Tatsachen der
Ausschluss erfolgt ist (BGH NJW 1988 S. 552; vgl. auch OLG Koln NJW-RR
1993 S. 891).
Diesem Mindesterfordernis entspricht die Ausschlussbegrundung des
Bundesvorstandes nicht. Sie ist zu pauschal. Es werden die „nachgewiesen
falschen Behauptungen“ von mir nicht genannt. Die Abhangigkeit der Existenz
des Vereins von diesen „falschen Behauptungen“ wird nicht eindeutig und
nachprufbar festgestellt. Deshalb wurde fur das Gericht allein die Form und Inhalt der Begrundung ausreichen, um die Entscheidung des Bundesvorstandes uber
meinen Ausschluss fur nichtig zu erklaren.
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