Hinzu kommt "das weitgehend Fehlen bei den Ru?landdeutschen einer intellektuellen Elite, die in der Lage ware, auf die politischen wie gesellschaftlichen Institutionen und auf die offentlichkeit ihrer neuen Heimat entsprechend einzuwirken". Das Entstehen solcher Elite war durch den § 5 Abs.1d BVFG erschwert, da durch diesen Paragraph seit Jahrzehnte die Aufnahme der hochqualifizierten, flei?igsten und begabtesten Ru?landdeutschen abgelehnt werden kann. Bei den anderen Einreisegruppen, z. B. bei dem Kontingentfluchtlinge, gibt es keinen ahnlichen Ausschlu?------------***.zeitung-heimat.de/de/integration/in79.html -
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