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Старый 04.07.2011, 06:06
Аlexander
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Hilda: Die dortigen *Arbeitsjahre werden nur mit 60% anerkannt. Das gilt fur den § 4, *Nach der letzten Gesetzanderung der Fremdrenten gilt fur die Spataussiedler folgendes: Wer nach dem 6. Mai 1996 in Deutschland eingereist ist wird die Rente wie folgt berechnet: derjenige der in Deutschland als Deutscher anerkannt wurde (§4) werden nicht mehr als 25 Entgeltpunkte angerechnet, es sei denn die Arbeitsdauer ist zu kurz und ermoglicht das nicht. Besitzen beide Eheleute §4, werden fur beide insgesamt 40 Entgeltpunkte angerechnet. Das gilt auch fur diejenigen, die vor dem 6. Mai 1996 eingereist sind aber deren Rente nach dem 6. Mai 1996 beginnt, mit Ausnahme derjenigen, die vor 1992 eingereist sind. Ist einer der beiden Eheleuten in der UdSSR/GUS-Staaten verstorben und bei dem/der eingereisten Spataussiedler/in die Arbeitsdauer nicht ausreicht, um die 25 Entgeltpunkte zu erreichen, so werden die bis zu 25 fehlenden Entgeltpunkte durch die Arbeitsdauer des Verstorbenen erganzt (Voraussetzung - die/der Verstorbene ist Deutsche/r)
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