Als Personen mit Migrationshintergrund definiert werden „alle nach 1949 auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Zugewanderten, sowie alle in Deutschland geborenen Auslander und alle in Deutschland als Deutsche Geborenen mit zumindest einem nach 1949 zugewanderten oder als Auslander in Deutschland geborenen Elternteil“. Diese Definition wurde sinngema? in die Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung vom 29. September 2010 ubernommen, der Text lautet: Ein Migrationshintergrund liegt vor, wenn 1. die Person nicht die deutsche Staatsangehorigkeit besitzt oder 2. der Geburtsort der Person au?erhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt und eine Zuwanderung in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte oder 3. der Geburtsort mindestens eines Elternteiles der Person au?erhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt sowie eine Zuwanderung dieses Elternteiles in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte. Somit gehoren auch Aussiedler oder Spataussiedler bzw. deren Kinder und Angehorige die nach Deutschland kamen, zu den Personen mit Migrationshintergrund.
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