Im Artikel 3. ist der Kriegsfall angesprochen : "Wenn es entgegen den Wunschen und Hoffnungen der vertragsschlie?enden Teile dazu kommen sollte, dass einer von ihnen in *kriegerische Verwirklung mit einer anderen Macht oder anderen Machte gerat, wird ihn der andere vertragsschlie?ende Teil..... mit alen seinen militarischen Kraften zu Lande, zu see und der Luft unterstutzen.
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