Artikel 10
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschrankungen durfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschrankung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, da? sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und da? an die Stelle des Rechtsweges die Nachprufung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
********dejure.org/gesetze/GG/10.html
Artikel 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstatte frei zu wahlen. Die Berufsausubung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, au?er im Rahmen einer herkommlichen allgemeinen, fur alle gleichen offentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulassig.
********dejure.org/gesetze/GG/12.html
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