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14.03.2011 21:25 |
StartseiteAufgabenSpataussiedlerMerkblatterWichtig e Informationen fur Spataussiedler und deren Familienangehorige aus Kasachstan * * * * * *Wichtige Informationen fur Spataussiedler und deren Familienangehorige aus KasachstanAnderung des kasachischen Gesetzes uber die Staatsangehorigkeit mit Wirkung zum 04.10.2004Wichtige Hinweise zum deutschen Staatsangehorigkeitsgesetz
Anderung des kasachischen Gesetzes uber die Staatsangehorigkeit mit Wirkung zum 04.10.2004
Das Bundesverwaltungsamt will Sie mit diesem Merkblatt uber die wichtigsten Anderungen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen fur Spataussiedler und deren Familienangehorige informieren.
Nach der seit dem 04.10.2004 geltenden Rechtslage verlieren Personen mit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Staatsangehorigkeit eines anderen Staates die kasachische Staatsangehorigkeit.
Das kasachische Recht macht keinerlei Einschrankungen hinsichtlich der Art des Erwerbs der fremden Staatsangehorigkeit. Personen, die im Rahmen des Aufnahmeverfahrens als Spataussiedlerbewerber oder als in den Aufnahmebescheid des Spataussiedlers einbezogene Ehegatten / Abkommlinge nach Deutschland einreisen und mit Erwerb der Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes automatisch deutsche Staatsangehorige werden, verlieren somit die kasachische Staatsangehorigkeit. Der Verlust der kasachischen Staatsangehorigkeit bedarf keiner weiteren Feststellung, sondern tritt automatisch ein.
Nach einer weiteren seit dem 04.10.2004 geltenden Anderung verlieren Personen, die sich au?erhalb Kasachstans aufhalten und sich ohne Begrundung nicht konsularisch registrieren lassen, nunmehr bereits nach drei Jahren die kasachische Staatsangehorigkeit. Nach der bisherigen Regelung galt dafur eine Frist von funf Jahren.Wer nach diesen Bestimmungen die kasachische Staatsangehorigkeit verloren hat, aber beispielsweise zum Reisen weiterhin seine kasachischen Ausweisdokumente verwendet, handelt nach kasachischem Recht rechtswidrig. Es wird daher dringend empfohlen, fur Reisen nach Kasachstan nur den deutschen Reisepass zu verwenden und rechtzeitig vor Reiseantritt bei einer kasachischen Auslandsvertretung ein Visum zu beantragen.
Ferner wird Personen mit Spataussiedlerhintergrund, die nach dem 04.10.2004 die deutsche Staatsangehorigkeit erhalten haben, geraten, uber die Konsularabteilung einer kasachischen Auslandsvertretung verbindlich feststellen zu lassen, dass sie die kasachische Staatsangehorigkeit verloren haben. Denn mit einer offiziellen kasachischen Bescheinigung uber das Nichtbestehen der kasachischen Staatsangehorigkeit, fur die laut kasachischem Au?enministerium nur eine Gebuhr von maximal 50,- Dollar erhoben werden darf, kann Schwierigkeiten vorgebeugt werden, wenn kasachische oder deutsche Behorden Nachweise fordern.
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